Ausländer als Urkundsbeteiligte

 

 

...können ggf. nur unter Berücksichtigung der im Heimatland geltenden Gesetze Urkunden errichten, Rechtsgeschäfte tätigen oder Testamente verfassen. Bei Verheirateten gilt das in verschärftem Maße wegen der international sehr unterschiedlich geregelten Handhabung von Vermögenswerten während einer Ehe. Der Notar ist deshalb unbedingt frühzeitig darauf hinzuweisen, dass an der Urkunde nicht nur deutsche Staatsangehörige beteiligt sein sollen.  

 

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