Erbausschlagung 


Die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft beträgt 6 Wochen ab Kenntnis der Erbenstellung. Sie kann bereits am Todestag beginnen wenn klar ist, dass kein Testament existiert und somit gesetzliche Erbfolge gilt. Unter bestimmten Umständen, kann die Versäumung der Frist angefochten werden.


Jede Ausschlagung erfordert eine bestimmte Form, nämlich eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, mit amtlich vom Notar beglaubigter Unterschrift oder die Erklärung ist direkt gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben.
Das Nachlassgericht weist potentielle gesetzliche Erben, nicht auf den Eintritt des Erbfalls oder die potentielle Erbenstellung hin (Kein Hinweis). Im Zweifel ist Rat einzuholen.

Erst nach Ausschlagung der Erbschaft, meldet sich das Amtsgericht bei potentiellen Ersatzerben. Hier beginnt die Frist mit Erhalt der Nachricht vom Amtsgericht.
Eine Ausschlagung der Erbschaft kann unabhängig vom Wert der Erbschaft erfolgen und in der Regel nicht widerrufen werden.
In seltenen Fällen kann die Ausschlagung wegen Irrtums, über den Umfang des Nachlasses erfolgen.

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