Das deutsche Gesetz verbietet es grundsätzlich, auch noch im Namen anderer Vertragsparteien zu handeln, wenn die Person bereits in einer Funktion am Vertrag beteiligt ist (juristische Bezeichnung: In-sich-Geschäft).
Häufig ist eine solche Verfahrensweise nicht nur bequem, sondern auch von allen Beteiligten gewünscht. Deshalb kommt es in Urkunden oft vor, dass Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, um danach in einer Urkunde im eigenen Namen und für andere als Vertreter oder Bevollmächtigte handeln zu können.