…ist die Beseitigung jeglicher Belastungen im Grundbuch im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Grundstücksvertrages. Das Notwendige veranlasst der Notar im Zusammenwirken mit den Vertragsparteien.
Im Grundbuch bestehen bleiben nur Rechte, die der neue Eigentümer ausdrücklich akzeptiert (z.B. Leitungsrechte, Wegerechte).